- Indexmiete
- Ịndexmiete,eine schriftliche Vereinbarung, dass die Miethöhe im Rahmen von Wohnungsmietverhältnissen auf der Grundlage des Preisindex festgelegt wird, der vom Statistischen Bundesamt für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland ermittelt wird (§§ 557 Absatz 2, 557 b BGB). Eine Laufzeit für eine solche Vereinbarung ist nicht vorgeschrieben. Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein Angebot zur Vereinbarung einer Indexmiete anzunehmen. Die getroffene Vereinbarung oder Änderung muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Danach kann durch eine Erklärung in Textform eine Änderung vorgenommen werden, die mit der jeweils anzugebenden eingetretenen Änderung des Preisindex zu begründen ist. Die Änderung kann nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Senkung bedeuten, wenn der Preisindex fällt. Die Änderung ist in einem Geldbetrag, nicht als Prozentsatz auszuweisen. Die Erklärung bewirkt, dass mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung die veränderte Miete gilt, d. h. es bedarf nicht der Zustimmung des Mieters. Während der Laufzeit einer Indexmietvereinbarung darf eine Mieterhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vorgenommen werden. Ausgeschlossen ist auch eine allgemeine Erhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB, zulässig ist nur eine Erhöhung wegen der Kosten baulicher Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, sowie wegen gestiegener Betriebskosten.
Universal-Lexikon. 2012.